Ab dem 2. August 2026 gelten in Deutschland die Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte aus Art. 50 EU-KI-Verordnung / AI Act. Die Verordnung gilt unmittelbar in Deutschland, ein deutsches Umsetzungsgesetz ist dafür nicht erforderlich.
Wer muss kennzeichnen?
1. Anbieter von KI-Systemen
Also Unternehmen/Personen, die ein KI-System entwickeln oder unter eigenem Namen anbieten. Sie müssen KI-Systeme so gestalten, dass KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte maschinenlesbar erkennbar sind.
2. Betreiber/Anwender von KI-Systemen
Also Unternehmen, Agenturen, Behörden oder Personen, die KI beruflich einsetzen. Private rein persönliche Nutzung ist grundsätzlich ausgenommen. Betreiber müssen vor allem bei Deepfakes und bestimmten KI-Texten offenlegen, dass KI verwendet wurde.
Was muss gekennzeichnet werden?
Pflichtig sind insbesondere:
| Inhalt | Kennzeichnungspflicht |
|---|---|
| KI-generierte Bilder, Videos, Audio, Texte | Anbieter müssen technische/maschinenlesbare Kennzeichnung ermöglichen. |
| Deepfakes | Betreiber müssen offenlegen, dass Bild-, Ton- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. |
| KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse | Betreiber müssen offenlegen, dass der Text KI-generiert oder KI-bearbeitet ist. |
| Chatbots / KI-Interaktion mit Menschen | Nutzer müssen informiert werden, dass sie mit KI interagieren, sofern das nicht offensichtlich ist. |
| Emotionserkennung / biometrische Kategorisierung | Betroffene Personen müssen informiert werden. |
Deepfake meint nicht nur Promi-Fälschungen, sondern KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die reale Personen, Orte, Gegenstände oder Ereignisse so darstellen, dass sie fälschlich für echt gehalten werden können.
Wichtige Ausnahmen
Keine oder reduzierte Pflicht besteht insbesondere bei:
redaktionell geprüften KI-Texten, wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt;
künstlerischen, satirischen, kreativen oder fiktionalen Inhalten, wobei die KI-Nutzung trotzdem angemessen offengelegt werden muss, ohne das Werk zu stören;
gesetzlich zugelassener Strafverfolgung;
rein privater, nicht beruflicher Nutzung.
Praxis-Einschätzung für Websites, Werbung und Social Media
Für Unternehmen, Agenturen und Websitebetreiber wird ab 2. August 2026 relevant:
KI-Bilder in Werbung: kennzeichnen, wenn realistisch/täuschungsgeeignet.
KI-Produktbilder: besonders prüfen, wenn sie echte Produkte, Räume oder Personen suggerieren.
KI-Texte auf Websites: meist nicht pauschal kennzeichnungspflichtig, wenn redaktionell geprüft und verantwortet.
KI-Blogartikel zu Politik, Gesundheit, Wirtschaft, Recht oder gesellschaftlichen Themen: Kennzeichnung dringend einplanen.
Chatbots: klar als KI-Chatbot benennen.
Meine klare Empfehlung: Ab sofort einen Standardhinweis einführen, z. B. „Dieses Bild wurde mit KI erstellt“ oder „Dieser Inhalt wurde KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft.“ Das ist sauber, transparent und vermeidet spätere Umstellungen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar.

